Allgemeine Geschäftsbedingungen der Küchen Beck Profi-Center GmbH

1. Geltungs- und Anwendungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

Der Kunde ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) 3 Wochen gebunden. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn wir das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich ablehnen. Abweichend davon kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn eine Vertragsurkunde beidseits unterschrieben wird oder wir schriftlich die Annahme der Kundenbestellung bestätigen oder wir Vorauszahlungen auf den Angebotspreis annehmen. Etwaige Zeichnungen zur Ermöglichung der Angebotserstellung werden auf der Basis der Kundenangaben bzw. Kundenwünsche gefertigt und sind erst durch ausdrückliche Einbeziehung verbindlicher Vertragsbestandteil; dann jedoch so lange, wie nicht eine Abänderung/Konkretisierung erfolgt. Bei vom Auftraggeber nachträglich veranlassten Änderungen oder Ergänzungen des Auftragsumfanges erfolgt, sofern nicht zuvor eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Berechnung nach ortsüblichen und angemessenen Preisen. Wir haben ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Kunden, wenn dieser über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die unseren Leistungsanspruch zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt bzw. eröffnet wurde. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

3. Lieferung und Montage

Ein im Vertrag ausgewiesener Lieferzeitpunkt ist – wenn nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Anderes vereinbart wurde –unverbindlich. Dessen Einhaltung setzt unter anderem insbesondere voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen (insbesondere Anzahlung) erfüllt hat. Solange dies nicht der Fall ist, verlängert sich der unverbindliche Liefertermin um den entsprechenden Zeitraum. Kommt es – ohne ein diesbezüglich pflichtwidriges Unterlassen des Kunden – zu einer Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins, gilt eine Liefernachfrist von vier Wochen als vereinbart. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangen; es sei denn der Verzug tritt aufgrund einer zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseres Erfüllungsgehilfen ein. Auch bei vereinbarten Lieferterminen und -fristen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Zulieferers nicht zu vertreten, soweit diese auf höherer Gewalt beruhen. Als solche gelten insbesondere Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Rohstoff- und Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Teillieferungen sind zulässig. Zur Anlieferung muss eine Parkmöglichkeit sichergestellt sein. In besonderen Fällen mit eingeschränkter Parkerlaubnis obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Sonderparkerlaubnis rechtzeitig einzuholen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten hinaus gehen; werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von unseren Mitarbeitern ausgeführt, berührt dies nicht unser Vertragsverhältnis zum Kunden.

4. Urheberrechte und Eigentumsvorbehalt an Vertragsgegenständen

Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Gestaltungsvorschlägen u.ä. umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Die Entwürfe, Gestaltungsvorschlägen u.ä. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch in Reproduktion, gleich ob dabei unverändert oder verändert, selbst vom Auftraggeber genutzt und/oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden. Die von uns gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum; auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahme Dritter in die Vorbehaltsware hat unser Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zur unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.

5. Zahlung, Gewährleistung, Schadenersatzansprüche und Haftung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt in der Vertragsbeziehung folgender Zahlungsplan: 1/3 Anzahlung auf den Vertragspreis innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsschluss sowie 2/3 nach Abnahme/Fertigstellung. Nr. 2 Satz 5 gilt ergänzend. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln einer den Vorschriften der Sachmängelhaftung unterworfenen Leistung bzw. Lieferung (einschließlich Nacherfüllungsarbeiten) beträgt – soweit es sich nicht um Arbeiten bei einem Bauwerk oder sonstigen Leistungen im Sinne von § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt – ein Jahr. Abweichungen in Struktur, Maserung und Farbe bei Werkstoffen wie Holz, Holzfurnieren, Stein, Marmor, Keramik, Stahl, Leder, Kunststoff u. ä. bleiben vorbehalten, soweit dies in der Natur der verwendeten Sache liegt. Wir brauchen nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder nachweisen, uns vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Sollte eine Vertragsleistung bzw. Teile davon vom Kunden storniert werden, ohne dass wir dies zu vertreten haben oder stehen uns ebenfalls im Sinne dieser AGB oder ergänzend der gesetzlichen Bestimmungen Schaden- bzw. Aufwendungsersatzansprüche zu, so gilt zum Ersatz des Schadens mindestens eine Pauschale vereinbart, deren Höhe 10% des Auftrags- bzw. Vertragswertes beträgt; sollte im Einzelfall die Höhe dieser Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden übersteigen, vermindert sie sich entsprechend. Dem Kunden verbleibt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden; insoweit haften wir jeweils für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung im Falle des Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5%, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, begrenzt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für unsere Erfüllungsgehilfen, sofern sie auch persönlich in Anspruch genommen werden.

6. Warenrücknahme

Im Falle eines Rücktritts, der nicht aufgrund unserer Sachmängelhaftung erklärt wird, gelten ungeachtet weitergehender gesetzlicher Rechte zumindest folgende Pauschalsätze bei der Rücknahme gelieferter Ware (für Polstermöbel) als Gebrauchsüberlassungsentschädigung und Wertminderung: i. d. 1. Hj.: 30% / 35% des Vertragspreises ohne Abzüge; i. d. 2. Hj.: 35% / 45%* des Vertragspreises ohne Abzüge; i. d. 3. Hj.: 45% / 60%* des Vertragspreises ohne Abzüge; i. d. 4. Hj.: 55% / 70%* des Vertragspreises ohne Abzüge; i. d. 3. J.: 60% / 80%* des Vertragspreises ohne Abzüge; i. d. 4. J.: 70% / 90%* des Vertragspreises ohne Abzüge; i. d. 5. J.: 75% / 100%* des Vertragspreises ohne Abzüge; a. d. 6. J.: 100% des Vertragspreises ohne Abzüge. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Einbußen entstanden sind.

7. Aufrechnung und sonstige Bestimmungen

Eine Aufrechnung ist dem Kunden nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Forderungen erlaubt. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Leipzig. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wenn nicht beide Vertragspartner übereinstimmend deren Inhalt bestätigen oder danach handeln. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Zunächst ist so auszulegen, dass der erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck erreicht wird; dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken. Genügt Auslegung hierzu nicht, ist anstelle der angreifbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.